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"Neue Handlungshilfen der BG BAU: Corona-Hygienekonzept für das Unternehmen erstellen"

Berlin, 24.03.2021 | Als Unterstützung für Unternehmen der Bauwirtschaft und der Gebäudereinigung hat die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) Handlungshilfen zur Erstellung eines Hygienekonzepts veröffentlicht. Jedes Unternehmen in Deutschland muss derzeit ein Hygienekonzept für die Coronavirus-Pandemie vorweisen, mit dem erforderliche Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt und umgesetzt werden. Das sieht die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundeministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 12. März 2021 vor.

Quelle: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
https://www.bgbau.de/mitteilung/corona-hygienekonzept/

Welche Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen muss ich einhalten?

Auf öffentlich zugänglichen Toiletten in Hotels, Gastronomie, Praxen, Büros oder ähnliches sollte immer ausreichen Seife vorhanden sein. Außerdem muss immer eine Möglichkeit zum Trocknen der bestehen. Wir empfehlen grundsätzlich Papierspender und das nicht nur zur Coronazeit, denn eure Gäste werden es euch danken. In diesen Zeiten sind Handtücher oder Stofftuchrollen und Handtrockner nicht das optimale, denn sie fördern die Weitergabe und das umherwirbeln von Microorganismen.

Darauf zu achten ist auch, dass Mitarbeiter und ggf. Gäste die Möglichkeit haben, sich die Hände zu desinfizieren. Optimalerweise sollten alle Oberflächen die regelmäßig in Kontakt mit Händen kommen, wie Tische Türklinken usw., desinfiziert werden.

Aktuelle Änderung der Coronaverordnung

  • Die Anforderungen an den Nachweis von COVID-19-Schnelltests werden konkretisiert und klargestellt (§ 4a Absatz 1):
    • Benennung der Stellen und Einrichtungen, die einen Nachweis über das negative Testergebnis ausstellen können (offizielle Teststellen, Arbeitgeber, Anbieter einer Dienstleistung, Schule oder Kindertageseinrichtung).
    • Vornahme und Bescheinigung der Tests durch fachkundige oder in der Anwendung der jeweiligen eingesetzten Tests geschulte Personen.
    • Die zu testende Person kann die Probenentnahme und Auswertung mit einem für die Anwendung durch medizinische Laien zugelassenen Test selbst durchführen, sofern ein geeigneter Beschäftigter oder ein geeigneter Dritter dies überwacht und das Ergebnis bescheinigt.
  • Die Regelungen für Abschlussklassen der Hochschulen werden konkretisiert. Für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder vor abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen, sind Veranstaltungen in Präsenzform möglich (§ 13 Absatz 3 Satz 2 und § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3a).
  • Redaktionelle Anpassungen.

Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

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